Satzung & Ordnung

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 (1) Der Verein führt den Namen:

 

Hundesportverein Oderland `98 e.V.

 

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) unter der VR-Nr.: 706 eingetragen.

 

Er hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder), die Geschäftsstelle ist die Anschrift des 1.Vorsitzenden.

 

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben

 

(1) a) Züchtung von Gebrauchshunden nach den Vorgaben der Rassenstandards.

 

b) Lenkung, Überwachung und Förderung der Zucht sowie Ausbildung des Hundes als Gebrauchshund, der als Freund und Helfer des Menschen im Einsatz ist, insbesondere als Schutzhund, Diensthund, Rettungshund, Hütehund, Wachhund, Behindertenführhund, Begleithund und Familienhund.

 

c) Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften des Hundes, Steigerung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und Ausdauer.

 

d) Unterstützung der Zucht- und Vererbungsforschung, der Behandlung wissenschaftlicher Fragen, der Fütterungs- und Haltungslehre sowie der Krankheitsbekämpfung.

 

e) Förderung der sportlichen Betätigung und damit verbunden körperlichen Ertüchtigung der Vereinsmitglieder durch planmäßige Ausbildung der Hunde für die der Satzung entsprechenden Verwendungszwecke.

 

f) Weite Kreise der Bevölkerung für die Zucht und Ausbildung geeigneter Hunde als Gebrauchshunde zu interessieren.

 

g) Förderung und Unterrichtung der Vereinsmitglieder in Zucht -, Ausbildungs-, Aufzucht- und Haltungsfragen

 

h) Die sportliche Betätigung gemeinsam mit dem Hund

 

i) Die Förderung der Jugendarbeit

 

(2) Der Hundesportverein Oderland`98 e.V. erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Tierschutzgesetze.

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Hundesportverein Oderland `98e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die Errichtung eines Übungsplatzes sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen gemeinsam mit dem Hund verwirklicht.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Hundesportvereins Oderland`98 e.V. kann jede natürliche Person ohne Altersbegrenzung werden.

 

(2) Juristische Personen, Behörden, Verbände, oder andere Körperschaften können dem Verein als ordentliche Mitglieder beitreten. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ausdrücklich Bevollmächtigte vertreten.

 

§ 5

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft im Hundesportverein Oderland`98 e.V. ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen. Der Aufnahmeantrag ist für den Antragsteller bindend.

 

(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller Gründe mitzuteilen. 

 

§ 6

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft im Hundesportverein Oderland `98 e.V. erlischt:

 

a)   durch Tod

b)   durch Austritt

c)   durch Ausschluss

d)   durch Streichung von der Mitgliederliste

e)   durch Auflösung des Vereins

 

Mit dem Tag der Wirksamkeit des Erlöschens enden die Mitgliedschaftsrechte. Hiervon bleiben die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen, insbesondere die Zahlung rückständiger Beiträge und Ausgleichzahlungen für nicht geleistete Arbeitsstunden unberührt.

 

(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung über den Austritt muss schriftlich und persönlich erklärt werden. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 30.09. eines Jahres zugegangen sein, andernfalls setzt sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtung für die Beitragszahlung für das folgende Jahr fort. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf frühestens zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung erfolgen; in dieser Mahnung ist die Streichung von der Mitgliederliste anzudrohen.

 

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes bei vereinsschädigendem Verhalten aus dem Hundesportverein Oderland´98 e.V. ausgeschlossen werden.

 

§ 7

 

Finanzierung und Beitragszahlung

 

(1) Der Mitgliedsbeitrag für den Hundesportverein Oderland `98 e.V. wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

(2) Der Verein ist berechtigt eine Aufnahmegebühr zu verlangen. Die Höhe wird durch die Jahreshauptversammlung beschlossen.

 

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag je Kalenderjahr, seine Fälligkeit wird in der Beitragsordnung geregelt.

 

(4)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8

 

Rechte der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben gleiche Rechte.

 

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Hundesportvereins Oderland `98 e.V. im Rahmen der Benutzungsordnung zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich auf dem Vereinsgelände unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Zwecke zu betätigen.

 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

 

§ 9

 

Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben gleiche Pflichten.

 

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Hundesportverein Oderland `98 e.V. die vom Vorstand erlassenen Vereins-, Haus- und Benutzungsordnungen zu beachten.

 

(3) Jedes Mitglied ist zur Ableistung von Arbeitsstunden für die Errichtung, Instandhaltung und Betreibung von Vereinseinrichtungen verpflichtet und hat bei Nichterfüllung eine Ausgleichszahlung zu entrichten. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe der Ausgleichszahlung wird in der Beitragsordnung geregelt.

 

§ 10

 

Organe

 

Organe des Hundesportvereins Oderland `98 e.V. sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 11

 

Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung

 

(1) Zum Schluss eines jeden Vereinsjahres findet im ersten Quartal des neuen Vereinsjahres eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.

 

(2) Weitere Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf durchzuführen, die Information der Mitglieder erfolgt durch Aushang im Vereinsgebäude.

 

§ 12

 

Zuständigkeiten der Jahreshauptversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung ist in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Die Jahreshautversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandmitglieder;

b) Prüfung der Rechnungsführung, der Kasse und der Bestände;

c) Entlastung des Vorstandes;

d) den Haushalt zu beschließen;

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr;

f) Wahl der Vorstandmitglieder;

g) Wahl der Kassenprüfer;

h) Ernennung von Ehrenvorsitzenden;

i) Behandlung der Anträge von Mitgliedern sowie Abstimmung darüber;

 

§ 13

 

Einberufung der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung

 

(1) Die Jahreshauptversammlung und weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufgabe zur Post. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse versandt worden ist.

 

(2) Die Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitgliedes erweitert werden.

 

§ 14

 

Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlungen

 

(1) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet.

 

Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter zu übertragen.

 

(2) Der Versammlungsleiter kann eine namentliche Abstimmung von Anträgen anordnen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.

 

(5) Zur Abberufung von Vorstandmitgliedern aus wichtigen Gründen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sie kann nur in einer Jahreshaupt- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

(6) Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

 

Das Wahlverfahren regelt sich nach der allgemeinen Geschäftsordnung.

 

(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Ehrenmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt. Jugendliche über 16 Jahr sind wahlberechtigt, sie können aber nicht in ein Vorstandsamt gewählt werden.

 

Jugendliche über 14 Jahre sind bei der Wahl des Jugendwartes aktiv wahlberechtigt.

 

(8) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Bevollmächtigten müssen volljährige und aktive Mitglieder im Verein sein. Kein Mitglied kann mehr als zwei fremde Stimmen auf sich vereinigen. Die schriftliche Bevollmächtigung ist vor Versammlungsbeginn dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter zu übergeben..

 

(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitglieder-versammlung.

 

§ 15

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand ist berechtigt zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen, die von den Mitgliedern beantragt werden, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt die Ladungsfrist von zwei Wochen.

 

§ 16

 

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

 

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Ausbildungswart
  5. dem Platzwart
  6. dem Schriftführer

 

(2) Ein Mitglied kann jeweils nur maximal zwei Vorstandspositionen bekleiden. Der Vorstand muss jedoch mindestens aus drei verschiedenen Personen bestehen.

 

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten sich gegenseitig. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

 

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Ehrenvorsitzender mit beratender Stimme in den Vorstand berufen werden.

 

(5) Die Verteilung der Geschäfte regeln die Vorstandmitglieder unter sich.

 

§ 17

 

Zuständigkeiten des Vorstandes

 

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Durchführung der übertragenen Aufgaben.

 

(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Erstellung der Jahresberichte und Rechnungslegung;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

e) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, die einen Geschäftswert in Höhe des

    Vermögens des Vereins nicht überschreiten;

f) Erlass von Benutzungs- und Hausordnungen;

g) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste;

h) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Hundesportverein;

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

j) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

 

(3) Der Vorstand wirkt auf ein kameradschaftliches Verhalten der Mitglieder untereinander hin. Er soll Streitigkeiten schlichten und entscheidet auf schriftlichen Antrag bei Meinungsverschiedenheiten. Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb eines Monats schriftlich an die Mitgliederversammlung zu richten.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§18

 

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, die Vorstandsposition mit einem geeigneten Mitglied des Vereins kommissarisch zu besetzen. In der nächsten Jahreshaupt- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode dann ein Nachfolger zu wählen.

 

§ 19

 

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen werden. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

 

Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

(2)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht nur eine beratende Stimme haben. Beschluss und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln, insbesondere sind die geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.

 

§ 20

 

Protokolle

 

Über alle Versammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen und zu verwahren.

 

Protokolle der Mitgliederversammlungen werden im Vereinsgebäude zur Einsicht für die Mitglieder ausgelegt.

 

§ 21

 

Satzungsänderung und Auflösung

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen, auch des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins, bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß §§ 2 und 3 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Tierschutzverein Frankfurt Oder e.V. (oder einer anderen gemeinnützigen Tierschutzorganisation) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in §§ 2 und 3 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 22

 

Ermächtigung

 

Der 1.Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

§ 23

 

Gesetzliche Bestimmungen über das Vereinsrecht

 

Sollte aus irgendeinem Rechtsgrund eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so werden hierdurch die übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts.

 

§ 24

 

Ehrungen

 

(1) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, Personen, verdiente Persönlichkeiten und Institutionen des öffentlichen Rechts sowie Persönlichkeiten des öffentlichen, kulturellen und sportlichen Lebens für hervorragende Leistungen auszuzeichnen.

 

(2) Mitglieder, Personen, verdiente Persönlichkeiten und Institutionen des öffentlichen Rechts sowie Persönlichkeiten des öffentlichen, kulturellen und sportlichen Lebens können als

 

Ehrenmitglied des HSV Oderland`98 e.V.

 

ausgezeichnet werden.

 

(3) Auszeichnungen und Ehrenmitgliedschaften können bei vereinsschädigendem Verhalten durch den Vorstand des Hundesportverein Oderland´98 e.V. aberkannt werden.

 

§ 25

 

Schlussbestimmung

 

Diese Satzung tritt mit Gründung des Hundesportvereins Oderland `98 e.V. am 13. Oktober 1998 in Kraft.

 

(1)    Die Änderung der       

 

§   7 Abs. 3

 

                        § 20 letzter Abschnitt

 

                                    § 24

 

                                    § 25

 

tritt auf Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Hundesportvereins Oderland´98 e.V. am 16. März 2001 in Kraft.

 

 (2)    Die Änderung der       

 

§   1 Abs. 1

 

§   6 Abs. 1 und 4

 

                                    §   9 Abs. 3

 

                                    § 11 Abs. 2

 

                                    § 12 Punkt h

 

                                    § 16 Punkt 3

 

                                    § 17 Punkt h - j

 

                                    § 24

 

                                    § 25

 

tritt auf Beschluss der Jahreshauptversammlung des Hundesportvereins Oderland´98 e.V. am 12. Januar 2002 in Kraft.

 

(3)    Die Änderung der       

 

§ 16 Punkt 1 und 2

 

                                    § 25

 

tritt auf Beschluss der Jahreshauptversammlung des Hundesportvereins Oderland´98 e.V. am 05. Januar 2007 in Kraft.              

 

(4)    Die Änderung der       

 

§ 21

 

                                    § 25

 

tritt auf Beschluss der Vorstandssitzung des Hundesportvereins Oderland´98 e.V. am 23. April 2007, auf der Grundlage des § 22 dieser Satzung, in Kraft.  

 

(5)    Die Änderung der       

 

§  7  Abs. 4

 

§ 11 Abs. 1

 

§ 14 Abs. 4; 7 und 8

 

§ 19 Abs. 1 und 2

 

                                    § 25

 

tritt auf Beschluss der Jahreshauptversammlung des Hundesportvereins Oderland´98 e.V. am 07. Februar 2014, in Kraft.